WEG-Verwaltung

Der Verwalter hat nach den Weisungen des Auftraggebers mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und hat insbesondere das Grundstück und das Gemeinschaftseigentum in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
Zu den Pflichten des Verwalters gehört insbesondere:

  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen,
  • für die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
  •  gemeinschaftliche Gelder zu verwalten,
  • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
  • gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche geltend zu machen,
  • regelmäßige Begehung der Objekte in allen Bereichen, insbesondere Prüfung der den Hauswarten oder Wartungsfirmen auferlegten Arbeiten. Erforderliche Hilfskräfte (Hauswarte, Reinigungskräfte, etc.) einzustellen und zu kündigen und Wartungsfirmen zu beauftragen, ihre Tätigkeit zu bestimmen und zu überwachen,
  • jährliche Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben und die Rechnungslegung in der Wohnungseigentümerversammlung,
  • fristgerechte Zahlung aller öffentlichen Lasten, Abgaben und wiederkehrende Leistungen, die Bezahlung von Handwerkern,
    Lieferanten und sonstigen Rechnungen,
  • die genaue Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften,
  • ausreichend für den Versicherungsschutz zu sorgen,
  • dem Auftraggeber unverzüglich von allen wichtigen Angelegenheiten, insbesonder auch von Zwangsmaßnahmen Dritter, in Kenntnis zu setzen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.